Zweck und Nutzen des nDSG

Im September 2023 soll das neue Datenschutzgesetz (nDSG) in Kraft treten und damit das Bundesgesetz über den Datenschutz ablösen. Doch was genau soll mit dem neuen Gesetz überhaupt bezweckt werden?

Art. 1 nDSG

In Art. 1 wird beschrieben, dass das nDSG «den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die Personendaten bearbeitet werden», bezwecken soll. Dieser Satz ist nicht ganz neu. Er steht in fast der gleichen Form bereits im bestehenden Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992. Laut Art. 1 ist der Zweck dort der «Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden». 

Einen neuen Zweck scheint es also gemäss Art. 1 nicht zu geben, sodass wir etwas mehr in die Tiefe steigen und uns die Entwicklung der Datennutzung und -verarbeitung in den letzten Jahren ansehen müssen.

Der technische Fortschritt und seine Auswirkungen

Die technischen Möglichkeiten, Daten zu bearbeiten, haben sich in den letzten beiden Jahrzehnten massiv verbessert. Dadurch haben sich die Kosten für die Speicherung von unfassbar grossen Mengen an Informationen auf einen Bruchteil reduziert.

Im privaten Bereich haben gesellschaftliche Veränderungen und neue elektronische Möglichkeiten den Blick auf unsere Daten verändert. Social-Media-Plattformen bieten uns vermeintlich kostenfreie Services an, welche im grossen Stil unsere Daten sammeln, Profile erstellen und diese verkaufen. Smartphones, Cloud-Dienste, Spielekonsolen – selbst Kühlschränke, die automatisch erkennen, welche Lebensmittel fehlen – haben sich in unseren Alltag integriert und senden unsere Daten über das Internet zu den Betreibern. Viele dieser Annehmlichkeiten sind teilweise nicht mehr aus unserem Leben wegzudenken. (Die meisten werden den Kühlschrank heute noch selber bewirtschaften, ob dies in 10 Jahren noch so sein wird, bleibt abzuwarten.)

Entwicklungen in der Datenverarbeitung

Diese Veränderungen sind auch in der Wirtschaft angekommen. Personendaten sind zu einem Handelsgut von Werbenden und auch zur Grundlage für Entscheidungsprozesse mutiert. Informationen werden teilweise unkontrolliert gesammelt, angereichert und kombiniert. Daten ermöglichen es, vermeintlich korrekte Rückschlüsse über unsere Person, unser Verhalten, unsere Gesundheit und unsere Wünsche und Vorlieben zu ziehen. Eine Situation, welche zumindest an einigen Stellen als beängstigend verstanden werden kann.

Erste Unternehmen haben sogar den Prozess zur Personalauswahl teilweise einem Computer übertragen, der aus unterschiedlichen Informationsquellen und Datenbanken selbstständig Entscheidungen über unsere Zukunft treffen kann. Dazu könnten auch Informationen gehören, die aus ihrem Kontext gerissen, falsch oder veraltet sind.

Nicht zuletzt deshalb ist es wichtig, dass betroffene Personen mehr Transparenz über die Verwendung ihrer Daten erhalten und durch eine Stärkung ihrer Rechte die Verwendung auf den notwendigen Zweck einschränken können. Das veraltete Gesetz von 1992 anzupassen ist daher die logische Konsequenz und war unumstritten – wenn auch der Inhalt für einigen politischen Gesprächsstoff sorgte. 

Die DSGVO und das nDSG

Die Europäische Union hat bereits vor 4 Jahren mit der Einführung eines neuen Datenschutzgesetzes (DSGVO) gestartet, um die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten.

Die Schweiz folgt jetzt dem Beispiel mit dem nDSG. Das Parlament hat in der Herbstsession 2020 das neue Bundesgesetz über den Datenschutz verabschiedet. Das nDSG definiert neue Voraussetzungen und Pflichten für das rechtmässige Bearbeiten von Personendaten. Diese Voraussetzungen und Pflichten sollen den Schutz vor Missbrauch von Personendaten erhöhen und sicherstellen, dass die Personendaten nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft und bearbeitet werden.

Neben dem Schutz der eigenen Bürger:innen hat das nDSG auch zum Zweck, die Kompatibilität mit dem neuen EU-Recht (DSGVO) wiederherzustellen. Nur, wenn uns die EU-Kommission als verlässlichen Partner im Umgang mit personenbezogenen Daten einstuft (Angemessenheitsbeschluss), kann der freie Datenverkehr weiterhin stattfinden.   

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Sie haben Fragen zum nDSG? Oder Sie benötigen Unterstützung bei der Vorbereitung auf das Inkrafttreten? Wir unterstützen Sie und beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten sowie den kommenden Anforderungen des nDSG.

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